ECG
- 3. Abschnitt: Informationspflichten (Auszug)
Allgemeine Informationen: § 5. (1) Ein Diensteanbieter
hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht
und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- seinen Namen oder seine Firma;
- die geografische Anschrift, unter
der er niedergelassen ist;
- Angaben, aufgrund deren die Nutzer mit ihm rasch
und unmittelbar in Verbindung treten können,
einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
- sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und
das Firmenbuchgericht;
- soweit die Tätigkeit einer behördlichen
Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
- bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen
Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder
eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung
und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen
Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften
und den Zugang zu diesen;
- sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt
werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer
Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig
erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer
sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise)
oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten
sind.
(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.
Den
gesamten
Text können Sie hier als PDF-Datei (141 KB) abrufen.
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